Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 65 Auswertung der Modellvorhaben
Stand: 10.06.2019
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- BSG, 22.06.2010 – B 1 A 1/09 RKrankenversicherung - Ausgestaltung von Wahltarifen - keine Staffelung der Prämien in Abhängigkeit vom Umfang der in Anspruch genommenen Leistungen - Krankenkassen keine Unternehmen im Sinne des europäischen Wettbewerbsrechts - Aufgabenerfüllung mit ausschließlich sozialem CharakterZitiert von 13
- BSG, 24.09.2002 – B 3 A 1/02 RZitiert von 3
- BSG, 08.10.2019 – B 1 A 3/19 RKrankenversicherung - Versorgungsmanagementprogramm zur Optimierung der Versorgung - keine eigenständige Durchführung - keine Übertragung von Unterstützungs- und Beratungsleistungen im Rahmen eines Versorgungs- und Entlassmanagements auf DritteZitiert von 18
- LSG Berlin-Brandenburg, 14.11.2014 – L 1 KR 310/14 NZBZitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 15.06.2009 – L 1 A 4797/08
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Die Krankenkassen oder ihre Verbände haben eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der Modellvorhaben nach § 63 Abs. 1 oder Abs. 2 nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards zu veranlassen. Der von unabhängigen Sachverständigen zu erstellende Bericht über die Ergebnisse der Auswertung ist zu veröffentlichen.